Satzung

Satzungsänderung zur Satzung vom 29.1.1982 und der Ergänzung vom 4. Februar 1994 durch die Mitgliederversammlung für den Allgemeinen Sportverein Veitsbronn-Siegelsdorf e.V. 1946 (Verein mit mehreren Abteilungen)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Sportverein Veitsbronn- Siegelsdorf e.V.1946"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Veitsbronn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth unter der Nummer VR 477 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Baye- rischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

    a. Abhaltung von geordneten Sport-, Turn- und Spielübungen
    b. Instandhaltung des Sportplatzes und Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte
    c. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    d. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden, sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener Sportarten, die durch den Vereinsausschuß fest- gelegt werden. Änderungen sind durch den Vereinsausschuß (VA) zu beschließen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrecht- lichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- vertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen -auch pau- schalierten- Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand (V).
  4. Der zuständige V ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Auf- wandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haus- haltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der V ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte an- zustellen.
  6. Im übrigen kann den Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewährt werden.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalt einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwen- dungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom VA kann beschlossen werden, die Aufwandsentschä- digungen nach Absatz 2 und Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschal- beträge und Pauschalsätze zu beschränken.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung und die Abteilungs- ordnung des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahme- antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der V.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Stimmrecht.
  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Be- troffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand (V) gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austritts- erklärung bedarf der Schriftform mit Originalunterschrift.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein oder eines Organs ausge- schlossen werden,
    • wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    • wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    • wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins verstößt,
    • wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    • wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der V mit Zweidrittelmehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Be- stellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vor- her Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss- beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung entgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitglieder- versammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfech- tungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Be- schlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zu- stellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
  5. Wenn das die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereins- ausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsaus- schuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsaus- schluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungs- maßnahmen belegt werden:
    • Verweis
    • Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in ange- messener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 500 €.
    • Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    • Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels ein- geschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Bei- tragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus im Januar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festge- setzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das un- verschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet, oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise er- lassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entschei- det der Vorstand.
  3. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung be- schlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird im bargeldlosen Zahlungsverkehr eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen, entsprechend der aktuellen Richtlinien.
  5. Bei Eintritt bis zum 30.6. eines Jahres wird der Beitrag voll be- rechnet, ab dem 1.7. eines Jahres wird der halbe Jahresbei- trag fällig.
  6. Sonderleistungen wie Hand- und Spanndienste können erhoben werden, wobei insbesondere Belange des Finanzamtes, der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtigt werden müssen. Die Sonderleistungen können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem: 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), Schatzmeister (Hauptkassier), Schriftführer und Technischen Leitern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vor- sitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden und demSchatzmeister, jeweils zu zweit vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversamm- lung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist möglich
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 20000 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von 20000 € der vorherigen Zustimmung des VA bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens Drei-Fünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist von der Finanzord- nung des Vereines geregelt.
  9. Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
  10. Die Vereinsordnungen werden auf Vorschlag des V durch Beschluss des VA erlassen, geändert oder aufgehoben.
  11. Der 1. Vorsitzende besitzt bei allen Beschlüssen des VA ein Vetorecht.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: a. Den Mitgliedern des Vorstandes b. Den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  2. Der Vereinsausschuss triff mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vor- sitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vor- standsmitglied einberufen und geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mit- gliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung ist den Mitgliedern durch Aushang der Ladung an den für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Stellen (Aushängekästen, Anschlagtafeln) zur Kenntnis zu geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10tel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird die Mitgliederversammlung neu anberaumt.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter fest- gelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands. b. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts. Die Kassenprüfer dürfen nicht derselben Abteilung angehören. c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung . d. Beschlussfassung über das Beitragswesen. e. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands. f. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.
  3. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbst- ständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Die Abteilungsversammlungen wählen Ihren Abteilungsleiter auf die Dauer von 3 Jahren. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. (zweckgebundene Rücklagen sind erlaubt!)

§ 14 Haftung

  1. Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Ver- gütung die gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungsgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innerverhält- nis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayrischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Ver- ein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundes- datenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu- gänglich zu machen oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung die vom BLSV geforderten Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, wer- den diesen für deren Verwaltungs- und Organisationzwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mit- gliedern bei Darlegung eines berechtigen Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäft betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 50 % der stimmberechtig- ten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzube- rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie- der beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuwei- sen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden an die Gemeinde Veitsbronn (ausschließlich für Jugendarbeit).

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt sein.

§ 18 Sonstiges

  1. Die Satzung wird in der Mitgliederversammlung am 14.3.2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Än- derung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Auf einzelne Änderungspunkte hinzuweisen, wird verzichtet, da die Satzung für den Verein mit mehreren Abteilungen neu aufge- setzt ist und mit den Finanzbehörden abgestimmt wurde.


Veitsbronn, 29.1.2014


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